19. Mai 2011
BUND zu den beantragten Baumfällungen in der Potsdamer Mangerstraße
Heute (19. Mai) findet um 16 Uhr ein Abstimmungsgespräch in der Stadtverwaltung Potsdam zu den beantragten Baumfällungen in der Mangerstraße statt. Um 18 Uhr sind die geplanten Maßnahmen Gegenstand der Beratung im Ausschuss für Klima, Ordnung, Umweltschutz und ländliche Entwicklung.
Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) sieht auf der Grundlage der Erkenntnisse des Ortstermins vom Montag einen klarer Verstoß gegen das Naturschutzgesetz und die einschlägigen Normen (DIN 18920, RAS-LP4). Insbesondere ist die Baustellenplanung regelwerkswidrig, Handschachtungen waren nirgendwo erkennbar, Bordsteine waren unter Beschädigung der Wurzeln und der Baumrinde herausgerissen. Offenbar ist hier nur mit Maschinen im direkten Schutzbereich der Bäume gearbeitet worden. Spatenarbeit ist deutlich sichtbar nicht geleistet worden, weshalb auch die massiven Beschädigungen an den Wurzeln erklärbar sind. Materialien lagern im Traufbereich der Bäume. Es erfolgte eine Grundwasserabsenkung ohne notwendige Bewässerung der Baumstandorte. Freigelegte Wurzeln der Bäume wurden mit Baumaschinen überfahren.
Alternative Untergrundertüchtigungsmöglichkeiten zu einem tiefgründigen Bodenaustausch wurden offenbar nicht geprüft, geschweige vorgenommen (z. B. das Setzen von Geogittern). Fraglich ist auch, warum ein Bodenaustausch überhaupt in diesem Ausmaß vorgenommen werden muss, immerhin hat die Straße rund 100 Jahre ihre Stabilität auch so bewiesen.
Der jetzt plötzlich vorgegebene Handlungszwang durch die angeblich jetzt erst entdeckten Linsen vermag nicht die Schädigung aller Bäume in der Mangerstraße zu begründen.
Eine zugesagte ökologische Baubegleitung („die Bauarbeiten werden durch einen Baumgutachter begleitet“ (s. Schreiben vom 18.10.10)) ist nicht erkennbar. Erforderliche Pläne einer tauglichen Baustelleneinrichtung fehlen gänzlich. Angesichts der bereits erfolgten Schädigungen der Bäume ist im Einzelfall zu prüfen, ob der jeweilige Baum noch sinnvoll erhalten werden kann oder nicht. Dabei ist festzustellen, ob die Schädigung ursächlich durch die Baumaßnahme erfolgt ist. Die Verantwortlichen sind ggf. haftbar zu machen (§§ 31, 73, 74 BbgNatSchG). Dabei ist zu beachten, dass Fällungen in der Vegetationszeit der Bäume verboten sind.
Es ist sicherzustellen, dass die noch nicht vom Fortgang der Arbeiten geschädigten Bäume geschützt werden. Es ist umgehend eine Alternative der hier beklagten Vorgehensweise der Baumaßnahme und zwar unter Berücksichtigung der zwingend vorgeschriebenen gesetzlichen Normen und Regelwerke zu erstellen, um weitere Schädigungen zu vermeiden.
Für Rückfragen: BUND-Landesgeschäftsstelle, Tel. (0331) 237 00 141