21. Januar 2007
Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder untersagt vorläufig Alleebaumfällungen
Die Naturschützer haben einen ersten Etappenerfolg für den Erhalt der umstrittenen Allee auf der K 6005 zwischen der L 29, Danewitz und der Kreuzung mit der B 2 bei Rüdnitz erreicht. Das Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder untersagte vorläufig die Fällung der Alleebäume.
Zum Hintergrund: Der Landkreis Barnim hatte sich im Herbst selbst einen Befrei-ungsbescheid erteilt, wonach die Allee komplett gefällt werden sollte. Anlass für die-se Befreiungsentscheidung war das Vorhaben des Landkreises, die Straße zu verbreitern. Anstelle der alten Allee sollte dann in größerem Abstand eine neue Allee gepflanzt werden. Der Landkreis hatte hierfür auch eine Fördermittelzusage, die durch den Befreiungsbescheid ausgenutzt werden sollte.
Die im Land Brandenburg anerkannten Naturschutzverbände Grüne Liga und Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) hatten gegen den Befreiungsbescheid Widerspruch eingelegt und beim Landkreis beantragt, bis zu einer Entscheidung über den Widerspruch von den Fällungen abzusehen. Dies hatte der Landkreis unter Verweis auf die angebliche Rechtmäßigkeit seiner Befreiungsentscheidung so-wie auf die nur befristet zur Verfügung stehenden Fördergelder abgelehnt.
Gegen diese Entscheidung des Landkreises gingen die Naturschützer sodann vor Gericht und beantragten in einem Eilverfahren, die Fällung der Alleebäume vorläufig bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu untersagen. Das Gericht ist diesen Anträgen nachgekommen. Dabei musste sich das Gericht allerdings nicht mit der Frage auseinandersetzen, ob die Fällung der Alleebäume mit materiellem Naturschutzrecht vereinbar wäre. Denn das Gericht stellte fest, dass der Landkreis für die Befreiungsentscheidung überhaupt nicht zuständig war.
Dies war einer der Punkte, den die Naturschützer vorgetragen hatten. Es gibt im Brandenburgischen Naturschutzgesetz eine Regelung, wonach das Landesumweltamt als obere Naturschutzbehörde für Befreiungen vom Alleenschutz alleine zuständig ist, wenn es nicht nur um die Bäume an sich geht, sondern auch um artenschutzrechtliche Fragestellungen. Die Naturschützer hatten vorgetragen, dass es in den Bäumen geschützte Niststätten von Vögeln, daneben möglicherweise auch Niststätten von Fledermäusen und Käfern gibt. Hinsichtlich der Vögel hatte das Landesumweltamt diese Ansicht zunächst ebenfalls vertreten und das Verfahren im Sommer an sich gezogen. Wohl aufgrund einer ministeriellen Weisung hatte das Landesumweltamt dann aber seine Ansicht geändert und das Verfahren wieder an den Landkreis zurückgegeben.
Das Verwaltungsgericht bezog sich nun auf die frühere Auffassung des Landesumweltamtes, wonach in der streitigen Allee auch Artenschutz eine Rolle spiele. Es stellte fest, dass aufgrund dieser Tatsache das Landesumweltamt für die Befreiungsentscheidung alleine zuständig gewesen wäre. Der Landkreis hat die Befreiungsentscheidung also als unzuständige Behörde getroffen. Damit ist die Befreiungsentscheidung des Landkreises rechtswidrig, so dass sie nicht ausgenutzt werden darf.
Der Landkreis hat nun die Möglichkeit, gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Oder in die Beschwerde vor das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu gehen. Der Landkreis kann aber auch seinen Befreiungsbescheid zurücknehmen und nunmehr Antrag auf Befreiung beim Landesumweltamt stellen. Dieses Verfahren müssten dann komplett neu durchgeführt werden, also auch unter Beteiligung der anerkannten Naturschutzverbände.
Über die Frage, ob nach den materiell-rechtlichen Vorgaben des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes bzw. des Bundesnaturschutzgesetzes eine Befreiung vom Alleenschutz möglich ist, trifft die Entscheidung des Verwaltungsgerichts also keine Aussage. Allerdings führt der Gerichtsbeschluss, sofern der Landkreis vor dem OVG keine anders lautende Entscheidung erreicht, dazu, dass die schwierigen und anspruchsvollen Fragen des Baumschutzes und des Artenschutzes, die in dem Verfahren bereits eine Rolle gespielt haben, nunmehr gründlich und unter ausreichender Beteiligung auch der Naturschutzverbände durchgeführt werden können.
Der Geschäftsführer der Grünen Liga, Norbert Wilke, begrüßt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts: „Ich hoffe, dass der Landkreis nunmehr nicht nur die naturschutzfachlichen Bedenken gegen die Fällung der Allee ernst nimmt, sondern auch den Protest von vielen hundert Menschen aus der Region, die sich für den Erhalt der Alleebäume eingesetzt haben. Die Grüne Liga hat selbst ein Gutachten vorgelegt, das aufzeigt, wie die Straße verbessert und die Alleebäume trotzdem erhalten werden können. Im Sinne eines Ausgleichs zwischen Naturschutz und den Belangen des Verkehrs ist dies die vernünftigste Lösung, die sich jetzt hoffentlich durchsetzen wird. Sollte der Landkreis Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht einlegen, werden die Naturschutzverbände selbstverständlich auch in der zweiten Instanz die Unzuständigkeit des Landkreises und die materiell-rechtliche Unzulässigkeit der Befreiungsentscheidung vortragen. Es stünde dem Landkreis aber gut an, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts jetzt zu akzeptieren und in Ruhe die Alternativvorschläge der Naturschutzverbände, die breiten Rückhalt in der Bevölkerung haben, zu prüfen.“
Für Rückfragen:
· Grüne Liga, Geschäftsführer Norbert Wilke, Telefon: 0331-2015520, Funk: 01520-2875749.
· Rechtsanwalt Peter Kremer, Telefon: 030-28876783.