15. Oktober 2003
BUND: Parlament muss Naturschutz stärken!
Der Brandenburger Landesverband des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland fordert die Landtagsabgeordneten auf, sich bei der anstehenden Novelle des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes für den Schutz und die Bewahrung der Natur und unserer Lebensgrundlagen stark zu machen.
Das bestehende Landesnaturschutzgesetz entspricht dem Bundesdurchschnitt. Entgegen vielfach anderslautenden Aussagen wird dieser Durchschnitt nicht mit dem vom Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung vorgelegten Entwurf eines neunen Naturschutzgesetzes überboten. Das Gegenteil ist der Fall. Auch die Forderung, dass das Landesgesetz nur die unmittelbar durch das Bundesnaturschutzgesetz geforderten Standards umsetzen soll, sind in sofern nicht angemessen, da dem Bundesland die Ausgestaltung des Naturschutzes im Rahmen der föderativen Ordnung der Bundesrepublik obliegt. "Der BUND Landesverband hatte in den letzten Wochen immer wieder für die 'Kleine Novelle' des Naturschutzgesetzes, in der Anpassungen an Bundes- und EU Recht vorgenommen werden, ausgesprochen", so Burkhard Voß, Landesvorsitzender des BUND. "Die umfassende Überarbeitung des Gesetzes hätte dann ohne Zeitdruck und an der Sache orientiert zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen werden können. Diese Möglichkeit wurde von der Landesregierung nicht genutzt."
Deshalb wenden sich die Landesdelegierten des BUND Brandenburg jetzt an die Mitglieder des Landtages und fordern sie auf, den Rahmen der Gesetzgebungskompetenz des Landes für den Natur- und Umweltschutz auszuschöpfen.
Dazu gehören vor allem:
- Es darf keine weiteren Einschnitte bei der Beteiligung der Naturschutzverbände an Genehmigungsverfahren geben.
- Außerdem ist die Verbandsklage auf alle umweltrelevanten Verfahren auszudehnen.
- Die Beteiligung und das Einspruchsrecht der Naturschutzbeiräte bei Genehmigungen und Befreiungen muss erhalten bleiben.
- Die Einvernehmensregelung mit der Verwaltung der Großschutzgebiete bei Befreiungen von den Verboten im Nationalpark, in den Biosphärenreservaten und in den Naturparken darf nicht beschnitten werden.
- Die Einvernehmensregelung mit der Unteren Naturschutzbehörde bei der Genehmigung von Eingriffen in Natur und Landschaft muss erhalten bleiben, auch wenn Konzentrationswirkung nach Landesrecht vorliegt.
- Die Zuständigkeiten für die Ausweisung von Schutzgebieten und für Befreiungen von den Verboten in Naturschutzgebieten dürfen nicht an die Landkreise und kreisfreien Städte übertragen werden.
- Der Alleenschutz muss auf Baumreihen ausgedehnt werden.
- Die Naturschutzstationen, die Landeslehrstätte für Naturschutz und Landschaftspflege und die Landesanstalt für Großschutzgebiete müssen erhalten bleiben.
- Die Naturwacht ist zu erhalten.
- Die Kontrollen von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen müssen verbessert werden.
Rückfragen: 0331 - 237 00 141