Bereits im Jahr 1999 wurde die EU-Luftqualitätsrichtlinie 1999/30EG als 22. Verordnung des BimSchG (Bundes Immissions Schutzgesetz) durch den Bundestag übernommen und somit in deutsches Recht verbindlich übernommen. Mittlerweile wurden die darin enthaltenen Vorgaben durch die 39. Verordnung des BimSchG (kurz: 39. BimSchV) abgelöst und teilweise verschärft. Die Verordnung verlangt, dass die zuständige (Stadt)Verwaltung reagieren muss, wenn die Menge an Feinstaub in der Luft 50 Mikrogramm 35 mal im Jahr überschreitet. Wie die (Stadt)Verwaltung reagiert, wurde ihr überlassen. Das bedeutet, dass seit 1999 Zeit war, Luftreinhaltepläne für den Fall einer Überschreitung zu erarbeiten. Im Jahr 2002 überschritten 14 und im darauffolgenden 35 Städte die Grenzwerte.
In Brandenburg gehörten Cottbus und Brandenburg/Havel deutlich dazu. Nauen, Cottbus, Bernau und Frankfurt /Oder haben oder arbeiten als Reaktion an Luftreinhalteplänen. Die Luftreinhaltepläne müssen Aussagen über Art, Ursprung und Beurteilung der Verschmutzung sowie über ergriffene, beschlossene und geplante Maßnahmen zur Einhaltung des Grenzwertes enthalten.